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Campeggio Naturista INSIEME

Satzung STAK

GRÜNDUNG DER STIFTUNG ADMINISTRATIEKANTOOR INSIEME
Heute, einundzwanzigster März zweitausendvierundzwanzig, erschien vor mir, Herrn Rob Willem Boudewijn Timmers, Notar in Lisse:
Frau Brenda Segaar, tätig in der Notarkanzlei Timmers an der Heereweg 21 in Lisse, geboren in Leiden am siebten Juli neunzehnhundertachtundneunzig
handelnd als schriftlich bevollmächtigte Person von:
Herrn REMI BODE, wohnhaft in 3621 RN Breukelen, Gemeinde Stichtse Vecht, Narcis 1, geboren in Breukelen am einundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig (21-12-1993), unverheiratet und nicht als Partner im Sinne der eingetragenen Lebenspartnerschaft registriert;
Frau SANDRA BORKENT, wohnhaft in 7422 SJ Deventer, Teunisbloem 4, geboren in Deventer am dreiundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertneunzig (23-10-1990), unverheiratet und nicht als Partner im Sinne der eingetragenen Lebenspartnerschaft registriert.
nachfolgend auch "der Gründer" genannt.
Die Existenz der oben genannten Vollmacht gegenüber der erschienenen Person geht aus einer privaten Urkunde hervor, die dieser Urkunde beigefügt wird.
Die erschienene Person, handelnd wie erwähnt, erklärte hiermit, durch diese Urkunde eine Stiftung ins Leben zu rufen und dafür die folgenden Satzungen festzulegen:

Name und Sitz
Artikel 1
1. Die Stiftung trägt den Namen:
Stiftung Administratiekantoor INSIEME.
2. Sie hat ihren Sitz in Teylingen.

Zweck
Artikel 2
1. Der Zweck der Stiftung besteht darin, durch die Zuteilung von Zertifikaten das Eigentum an Grundstücken zu erlangen und zu verwalten, insbesondere den Campeggio Naturista Insieme in Italien.
2. Die Stiftung strebt die Verwirklichung ihres Zwecks unter anderem durch folgende Maßnahmen an:
a. den Erwerb, die Erhaltung, den Besitz, die Verwaltung, die Vermietung und die Belastung (von Grundstücken) durch die Ausgabe von auf Namen lautenden Zertifikaten;
b. die Ausübung der mit den unter a. genannten Gütern verbundenen Vermögensrechte, wie Eigentumsrechte und Versammlungs- und Stimmrechte;
c. die Auszahlung an die Zertifikatsinhaber von dem, was die Stiftung aus der Nutzung der zum Vermögen gehörenden Grundstücke erhält, alles im Rahmen dieser Satzung und der Verwaltungsbedingungen;
d. sowie alle anderen Handlungen vornehmen, die in weitestem Sinne mit dem Vorstehenden in Zusammenhang stehen oder dazu förderlich sein können.
3. Die Stiftung ist nicht berechtigt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die für die Stiftung selbst ein kommerzielles Risiko darstellt.
4. Die Stiftung ist nicht berechtigt, alle Vermögenswerte:
a. anders als durch Dekertifizierung zu veräußern oder einen entsprechenden Rechtshandlung einzugehen;
b. zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, es sei denn, dies erfolgt mit vorheriger Zustimmung der Versammlung der Zertifikatsinhaber.
5. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 4 ist der Vorstand berechtigt, (einen Teil der) Güter gemäß Absatz 2.a. dieses Artikels zu veräußern, sofern der Verkaufserlös innerhalb von spätestens einem Monat nach der Veräußerung an die betreffenden Zertifikatsinhaber ausgezahlt wird, gleichzeitig mit dem Widerruf der Zertifikate.
6. Der Zweck der Stiftung ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
7. Die Stiftung ist verpflichtet, die einschlägigen Verwaltungsbedingungen zu beachten, wobei im Falle von Widersprüchen die Satzung der Stiftung Vorrang hat.

Vorstand
Artikel 3
1. a. Der Vorstand der Stiftung besteht zunächst aus drei Vorstandsmitgliedern, wobei ein Vorstandsmitglied von den Gründern ernannt wird, ein Vorstandsmitglied von der Versammlung der Zertifikatsinhaber und ein unabhängiges Vorstandsmitglied von den beiden vorherigen Vorstandsmitgliedern. Der erste Vorstand wird durch diese Urkunde ernannt. Die Position des Schatzmeisters und des Sekretärs kann von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
Das Ernennungsrecht der Gründer ist mit ihrer Rolle als
(letztendlicher) Mieter des von der Stiftung zu erwerbenden Grundstücks verbunden. Wenn die Gründer diese Rolle nicht mehr wahrnehmen, geht das Ernennungsrecht auf den nachfolgenden Mieter über. Das Nichterfüllen der Rolle des Mieters und das sein des nachfolgenden Mieters müssen durch einen Beschluss der anderen Vorstandsmitglieder und der Versammlung der Zertifikatsinhaber nachgewiesen werden.
b. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens drei.
c. Vorstandsmitglieder werden von der Person ernannt und suspendiert, die das jeweilige Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1.a. dieses Artikels ernannt hat.
d. Während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ein Vorstandsmitglied wird das betreffende Vorstandsmitglied suspendiert, ohne dass dafür ein Beschluss erforderlich ist.
2. Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von höchstens vier Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist unbegrenzt möglich.
3. a. Im Falle einer vakanten Position im Vorstand, die das von den Zertifikatsinhabern ernannte Vorstandsmitglied betrifft, ist der Vorstand verpflichtet, so bald wie möglich eine Versammlung der Zertifikatsinhaber einzuberufen, um diese vakante Position zu besetzen.
b. Der Vorstand ist verpflichtet, die Ernennung eines Vorstandsmitglieds allen Zertifikatsinhabern mitzuteilen.
4. Im Falle einer oder mehrerer vakanter Positionen im Vorstand bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder oder das verbleibende Vorstandsmitglied einen ordnungsgemäß zusammengesetzten Vorstand, es sei denn, dass hierfür gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Vollbesetzung für die Beschlussfassung erforderlich ist.
5. Als unabhängiges Vorstandsmitglied können nicht ernannt werden:
– ein Inhaber von von der Stiftung ausgegebenen Zertifikaten oder ein Vorstandsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft, in deren Kapital die Stiftung Aktien hält;
– ein Blutsverwandter oder Verschwäger in gerader Linie bis zum zweiten Grad oder ein Ehepartner eines amtierenden Vorstandsmitglieds der Stiftung;
6. In allen Fällen, in denen eine vakante Position nicht besetzt werden kann oder innerhalb von drei Monaten nach Entstehung einer vakanten Position nicht besetzt wird, kann der am schnellsten handelnde Vorstand, Zertifikatsinhaber oder sonstige Betroffene das Gericht anrufen, in dessen Bezirk die Stiftung ansässig ist, um ein Vorstandsmitglied zu ernennen.
7. Das aufgrund des vorherigen Absatzes vom Gericht ernannte Vorstandsmitglied scheidet automatisch aus, sobald die vakante Position gemäß diesem Artikel auf die beschriebene Weise besetzt ist.

Vorstandssitzungen
Artikel 4
1. Die Vorstandssitzungen finden am Ort in den Niederlanden statt, wie in der Einberufung festgelegt. Vorstandssitzungen können auch im Ausland stattfinden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
Vorstandssitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz oder mit einem anderen Kommunikationsmittel abgehalten werden, vorausgesetzt, alle Vorstandsmitglieder stimmen dem zu.
2. Sitzungen werden abgehalten, wenn eines der Vorstandsmitglieder schriftlich und unter genauer Angabe der zu behandelden Punkte dazu einlädt.
3. Die Einberufung zur Sitzung erfolgt mindestens sieben Tage im Voraus, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden, durch Einladungsschreiben.
4. Die Einladungsschreiben enthalten neben Ort und Zeit der Sitzung auch die zu behandelden Themen.
5. Solange in einer Vorstandssitzung alle amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind, können gültige Beschlüsse zu allen behandelten Themen gefasst werden, auch wenn die in den Satzungen vorgeschriebenen Vorschriften für die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen nicht beachtet wurden.
6. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet; bei seiner Abwesenheit übernimmt die anwesende Person die Leitung der Sitzung.
7. Zertifikatsinhaber haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, es sei denn, der Vorstand beschließt einstimmig etwas anderes.
8. Über die Beschlüsse in den Sitzungen werden Protokolle geführt, die vom Sekretär oder einem anderen Anwesenden erstellt werden, auf Anfrage des Sitzungsleiters. Die Protokolle werden von denen, die in der Sitzung als Vorsitzender und Sekretär fungiert haben, festgestellt und unterzeichnet.

Vorstandsbeschlüsse
Artikel 5
1. Der Vorstand kann nur gültige Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend oder vertreten ist.
Ein Vorstandsmitglied kann sich bei der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, indem es eine schriftliche Vollmacht vorlegt, die vom Vorsitzenden der Sitzung als ausreichend betrachtet wird. Ein Vorstandsmitglied kann nur für ein anderes Vorstandsmitglied als Bevollmächtigter fungieren.
2. Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder die Möglichkeit hatten, schriftlich oder mittels eines beliebigen Kommunikationsmittels ihre Meinung zu äußern. Über einen so gefassten Beschluss wird vom Sekretär ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden den Protokollen beigefügt wird.
3. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, eine Stimme abzugeben.
Soweit diese Satzung keine größere Mehrheit vorschreibt, werden alle Vorstandsbeschlüsse mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des unabhängigen Vorstandsmitglieds.
4. Ein Vorstandsmitglied nimmt nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen teil, wenn es dabei ein direktes oder indirektes persönliches Interesse hat oder haben könnte, das dem Interesse der Stiftung entgegensteht.
Wenn dadurch kein Vorstandsbeschluss gefasst werden könnte, kann dieses Vorstandsmitglied dennoch an den Beratungen und Beschlussfassungen teilnehmen.
Ein Vorstandsmitglied bleibt zur Vertretung befugt, wenn es dabei ein direktes oder indirektes persönliches Interesse hat, das dem Interesse der Stiftung entgegensteht.
5. Alle Abstimmungen bei Sitzungen erfolgen mündlich, es sei denn, ein Vorstandsmitglied verlangt vor der Abstimmung eine schriftliche Abstimmung.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen durch ununterschriebene, verschlossene Zettel.
6. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
7. In allen Streitfragen über Abstimmungen, die nicht in der Satzung vorgesehen sind, entscheidet das unabhängige Vorstandsmitglied.

Vorstandsautorität
Artikel 6
1. Der Vorstand ist mit der Führung der Stiftung betraut.
2. Vorstandsbeschlüsse, die sich erstrecken auf:
I. die Änderung der Satzung;
II. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
III. die Festlegung der Art und Weise, wie in der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, über Vorschläge zu folgenden Punkten abgestimmt wird:
a. die Ausgabe von Aktien (einschließlich der Veräußerung von von der Gesellschaft erworbenen Aktien);
b. die Gewährung von Bezugsrechten für Aktien;
c. die Befugnis zur Ausgabe von Aktien;
d. die teilweise oder vollständige Aufhebung des Vorkaufsrechts der Aktionäre;
e. die Abgabe einer Erklärung zur Aufhebung oder Nichtanwendung einer Sperrregelung für Aktien;
f. die Änderung der Satzung der Gesellschaft;
g. die Auflösung der Gesellschaft;
h. die Beendigung eines Unternehmens der Gesellschaft;
i. die Übertragung eines Unternehmens der Gesellschaft;
j. die Herabsetzung des Kapitals der Gesellschaft;
k. die rechtliche Fusion, an der die Gesellschaft beteiligt ist;
müssen mit allgemeiner Zustimmung in einer Versammlung getroffen werden, an der alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, ohne dass im Vorstand eine offene Stelle besteht.
3. Vorstandsbeschlüsse, die darauf abzielen, der Dekertifizierung eines oder mehrerer Güter zuzustimmen, müssen ebenfalls mit allgemeiner Zustimmung in einer Versammlung getroffen werden, an der alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, ohne dass im Vorstand eine offene Stelle besteht.
4. Wenn in einer Versammlung, in der ein Vorstandsbeschluss gemäß Absatz 2 zur Diskussion steht, nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, sei es aufgrund einer offenen Stelle oder anderweitig, wird eine neue Versammlung einberufen, die innerhalb eines Monats nach der ersten, jedoch nicht früher als fünfzehn Tage danach stattfindet, in der unabhängig von der Anzahl der dann anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder die in Absatz 2 genannten Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden können.
Bei der Einberufung dieser neuen Versammlung ist anzugeben, dass es sich um eine zweite Versammlung im oben genannten Sinne handelt.
5. Der Vorstand kann Regeln für die Beschlussfassung und die Arbeitsweise des Vorstands festlegen, zusätzlich zu dem, was in der Satzung festgelegt ist.
6. Der Vorstand kann den Vorstandsmitgliedern oder einem oder mehreren von ihnen eine Belohnung zuerkennen. Kosten werden ihnen erstattet.

Vertretung
Artikel 7
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung.
2. Die Vertretungsbefugnis steht auch zwei gemeinsam handelnden Vorstandsmitgliedern zu.
3. Der Vorstand ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2, berechtigt, Verträge über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken abzuschließen.
4. Der Vorstand ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2, berechtigt, Verträge abzuschließen, durch die sich die Stiftung als Bürge oder Gesamtschuldner verpflichtet, sich für einen Dritten verbürgt oder sich zur Sicherstellung einer Schuld eines anderen verpflichtet.
5. Erbschaften dürfen nur unter Vorbehalt einer Bestandsaufnahme angenommen werden.

Ende der Vorstandsmitgliedschaft
Artikel 8
Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds endet:
a. durch seinen Tod;
b. wenn er die freie Verfügung über sein Vermögen verliert;
c. durch schriftlichen Rücktritt (Austritt);
d. durch reguläres Ausscheiden;
e. im Falle einer juristischen Person, wenn die juristische Person aufgelöst wird oder aus anderen Gründen aufhört zu bestehen;
f. durch Entlassung durch die Stelle, die das betreffende Vorstandsmitglied ernannt hat;
g. durch Entlassung gemäß Artikel 2:298 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Artikel 9
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, über den Vermögensstand der Stiftung und alles, was die Tätigkeiten der Stiftung betrifft, gemäß den Anforderungen dieser Tätigkeiten eine Buchführung zu führen und die entsprechenden Bücher, Unterlagen und sonstigen Datenträger in einer Weise aufzubewahren, dass die Rechte und Pflichten der Stiftung jederzeit bekannt sein können.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, den schriftlichen Jahresabschluss sowie die in diesem Artikel genannten Bücher, Unterlagen und sonstigen Datenträger sieben Jahre lang aufzubewahren, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels.
4. Die auf einem Datenträger gespeicherten Daten, mit Ausnahme des schriftlichen Jahresabschlusses, können auf einen anderen Datenträger übertragen und aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass die Übertragung mit korrekter und vollständiger Wiedergabe der Daten erfolgt und diese Daten während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
5. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden die Bücher der Stiftung abgeschlossen. Daraus erstellt der Schatzmeister eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
6. Diese Jahresabschlüsse müssen vom Schatzmeister vor Juni des folgenden Geschäftsjahres zur Genehmigung in einer Vorstandssitzung vorgelegt werden, an der mindestens drei Viertel aller funktionsfähigen Vorstandsmitglieder teilnehmen.
7. Die Genehmigung dieser Jahresabschlüsse entlastet den Schatzmeister für seine während des letzten Geschäftsjahres geführte Verwaltung, jedoch ausschließlich für die in den Jahresabschlüssen ersichtlichen Handlungen.

Versammlung der Zertifikatsinhaber
Artikel 10
1. Versammlungen der Zertifikatsinhaber finden statt, wenn gemäß den Satzungen oder den Verwaltungsbedingungen der Versammlung der Zertifikatsinhaber ein Beschluss gefasst werden muss, und außerdem so oft das Vorstand oder eines der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich hält.
Der Vorstand ist auch auf schriftliche Anfrage und unter Angabe der zu behandelden Themen von einem oder mehreren Zertifikatsinhabern, die mindestens zwei Zehntel des Gesamtnennbetrags der ausgegebenen Zertifikate vertreten, verpflichtet, eine Versammlung der Zertifikatsinhaber einzuberufen.
Wenn einer solchen Anfrage nicht innerhalb von vierzehn Tagen Folge geleistet wird, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.
2. Die Einberufung einer Versammlung der Zertifikatsinhaber erfolgt schriftlich unter Angabe der zu behandelden Themen mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
Wenn die Einberufung nicht schriftlich erfolgt ist, oder Themen behandelt werden, die nicht bei der Einberufung genannt wurden, oder die Einberufung innerhalb einer Frist von weniger als sieben Tagen erfolgt ist, ist dennoch eine Beschlussfassung möglich, sofern alle Zertifikatsinhaber an der Versammlung teilnehmen oder vertreten sind, keiner der Zertifikatsinhaber sich gegen die Beschlussfassung ausspricht und die Versammlung unter Mitwissen des Vorstands stattfindet.
3. Versammlungen der Zertifikatsinhaber finden in der Gemeinde statt, in der die Stiftung satzungsgemäß ihren Sitz hat.
Versammlungen können auch im Ausland stattfinden, sofern alle Zertifikatsinhaber damit einverstanden sind.
Versammlungen der Zertifikatsinhaber können auch telefonisch oder per Videokonferenz oder mit einem anderen Kommunikationsmittel abgehalten werden, sofern jeder teilnehmende Zertifikatsinhaber von allen anderen gleichzeitig gehört werden kann.
4. Zugang zur Versammlung haben die Zertifikatsinhaber, die Vorstandsmitglieder sowie die Personen, die vom Vorstand dazu eingeladen wurden.
Ein Zertifikatsinhaber kann sich von einem schriftlich bevollmächtigten Mit-Zertifikatsinhaber in der Versammlung vertreten lassen.
Ein Zertifikatsinhaber kann höchstens einen Mit-Zertifikatsinhaber in der Versammlung vertreten lassen.
Ein Zertifikatsinhaber kann sich auch durch einen schriftlich bevollmächtigten Notar, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer in der Versammlung vertreten lassen.
5. Jedes Zertifikat berechtigt zur Abgabe einer Stimme.
6. Alle Beschlüsse, zu denen in den Satzungen oder in den Verwaltungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, unabhängig von der Anzahl der bei der Versammlung vertretenen Zertifikate.
Leerstimmen gelten als nicht abgegeben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Alle Abstimmungen erfolgen mündlich, es sei denn, ein bei der Versammlung anwesender Zertifikatsinhaber verlangt schriftliche Abstimmung, in welchem Fall durch ununterzeichnete Stimmzettel abgestimmt wird.
8. Die Versammlungen werden von einer vom Vorstand benannten oder nicht benannten Person geleitet.
Kann auf diese Weise keine Leitung erfolgen, übernimmt die Versammlung selbst die Leitung.
Bis dahin liegt die Leitung beim unabhängigen Vorstandsmitglied.
9. Über den Verlauf der Versammlung wird von einer von dem Versammlungsleiter bestimmten Person ein Protokoll erstellt, das in derselben oder der nächsten Versammlung festgestellt und als solches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung unterzeichnet wird.
Die Unterzeichnung des Protokolls kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Identität der Unterzeichner mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
10. Die Versammlung der Zertifikatsinhaber kann auch auf andere Weise als in Versammlung beschließen, sofern dies mit Wissen des Vorstands erfolgt, alle Zertifikatsinhaber die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben, und alle schriftlich erklärt haben, sich nicht gegen diese Art der Beschlussfassung zu widersetzen.
Ein Beschluss gilt als gefasst, sobald die erforderliche Mehrheit der Stimmen schriftlich für den Vorschlag abgegeben wurde.
11. Über einen außerhalb der Versammlung gefassten Beschluss wird vom Vorstand ein Bericht erstellt, der zusammen mit den in Absatz 10 dieses Artikels genannten Unterlagen den Protokollen beigefügt wird.

Benachrichtigungen an Zertifikatinhaber.
Artikel 11.
Alle Benachrichtigungen an Zertifikatinhaber erfolgen schriftlich und werden an die Adresse gerichtet, die von den Zertifikatinhabern der Stiftung stets mitgeteilt werden muss.
Jeder Zertifikatinhaber ist verpflichtet, die Adresse des Zertifikatinhabers sowie jede Änderung dieser schriftlich an die Stiftung zu übermitteln.
Alle Folgen, die sich aus der Nichtmitteilung oder Nichtmitteilung der richtigen Adresse oder Änderungen ergeben, gehen zu Lasten und Risiko des Betroffenen.
Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes dieses Artikels können Benachrichtigungen an Zertifikatinhaber anstelle der in diesem Satz genannten Adresse an die E-Mail-Adressen erfolgen, die von den betreffenden Zertifikatinhabern der Stiftung mitgeteilt wurden.


Reglemente.
Artikel 12.
1. Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) Satzung(en) zu erlassen, in der die Themen geregelt werden, die nicht in der Satzung enthalten sind.
2. Eine Satzung darf nicht im Widerspruch zum Gesetz oder zur Satzung stehen.


Verwaltungsbedingungen.
Artikel 13.
1. Die Stiftung legt in notarieller Urkunde Verwaltungsbedingungen fest.
2. Die Verwaltungsbedingungen können gemäß einem Beschluss des Vorstands geändert werden.
Ein Beschluss des Vorstands zur Änderung der Verwaltungsbedingungen bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in einer Sitzung, an der mindestens zwei Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
Wenn bei einer Sitzung, in der ein Vorschlag zur Änderung der Verwaltungsbedingungen auf der Tagesordnung steht, mindestens drei der amtierenden Vorstandsmitglieder nicht anwesend oder vertreten sind, wird eine zweite Sitzung einberufen, die frühestens zwei und spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattfindet.
In dieser zweiten Sitzung kann unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder rechtswirksam über den Vorschlag entschieden werden, wie er in der ersten Sitzung auf der Tagesordnung stand, sofern er mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen wird.
In den Verwaltungsbedingungen können weitere Bestimmungen zur Änderung derselben aufgenommen werden.
3. Änderungen der Verwaltungsbedingungen treten erst nach ihrer Beurkundung in einer notariellen Urkunde in Kraft.


Änderung der Satzung
Artikel 14
1. Der Vorstand ist befugt, diese Satzung zu ändern. Der Beschluss zur Änderung der Satzung muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 einstimmig in einer Sitzung gefasst werden, an der alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, ohne dass im Vorstand eine vakante Stelle besteht.
2. Die Änderung muss unter Androhung der Nichtigkeit durch notarielle Urkunde erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln befugt, die entsprechende Urkunde zu beurkunden.


Auflösung und Liquidation
Artikel 15
1. Der Vorstand ist befugt, die Stiftung aufzulösen. Der Beschluss zur Auflösung muss einstimmig in einer Sitzung gefasst werden, an der alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, ohne dass im Vorstand eine vakante Stelle besteht.
2. Die Stiftung bleibt nach ihrer Auflösung bestehen, soweit dies zur Liquidation ihres Vermögens erforderlich ist.
3. Bei der Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Im Rahmen der Liquidation werden die Vermögensrechte in Form von Zertifikaten auf die jeweiligen Zertifikatsinhaber übertragen, wodurch die ausgegebenen Zertifikate ungültig werden.
4. Während der Liquidation bleiben die Bestimmungen dieser Satzung weitgehend in Kraft.
5. Ein etwaiger Überschuss nach der Liquidation wird gemäß dem Beschluss der Liquidatoren ausgezahlt.
6. Nach Abschluss der Liquidation verbleiben die Bücher und Unterlagen der aufgelösten Stiftung für einen Zeitraum von zehn Jahren bei der von den Liquidatoren benannten Person.


Abschlussbestimmung
Artikel 16
In allen Fällen, in denen weder das Gesetz noch diese Satzung vorsehen, entscheidet der Vorstand.


Artikel 17
Das erste Geschäftsjahr der Stiftung endet am einunddreißigsten Dezember zweitausendvierundzwanzig.
Schlussbestimmungen
1. Schließlich erklärte die erschienene Person, die wie angegeben handelt, dass folgende Personen zu Vorstandsmitgliedern ernannt werden:
a. Herr KORNELIS BOONSTRA, geboren am vierundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertvierundfünfzig (24-12-1954), in der Funktion des Vorsitzenden;
b. Herr R. Bode, wie oben erwähnt, in der Funktion des Sekretärs/Schatzmeisters;
c. Frau S. Borkent, wie oben erwähnt, als vorübergehendes Vorstandsmitglied im Namen der Zertifikatsinhaber.
2. Nachdem mindestens achtzig Prozent (80 %) der auszugebenden Zertifikate platziert wurden, muss vom Vorstand eine Versammlung der Zertifikatsinhaber einberufen werden, in der die Versammlung der Zertifikatsinhaber ein eigenes Vorstandsmitglied benennen wird. Diese Person wird als Nachfolgevorstand von Frau S. Borkent sein.
3. Die Stiftung wird erstmals ihren Sitz haben unter: 2172 HT Sassenheim, Kagerweide 9.

DAVON IST URKUNDE ERTEILT WORDEN,
ist verfasst in Lisse am im Kopf dieses Aktes angegebenen Datum.
Die erschienene Person ist mir, dem Notar, bekannt. Der sachliche Inhalt des Aktes wurde der erschienenen Person mitgeteilt und erläutert. Die erschienene Person hat erklärt, auf die vollständige Vorlesung des Aktes zu verzichten, rechtzeitig vor der Beurkundung einen Entwurf des Aktes erhalten zu haben, den Inhalt des Aktes zur Kenntnis genommen zu haben und auf die Folgen hingewiesen worden zu sein, die sich aus dem Akt ergeben.

Dieses Dokument wurde in gekürzter Form vorgelesen und unmittelbar danach erst von der erschienenen Person und anschließend von mir, dem Notar, unterzeichnet.

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Ich stimme den Bedingungen zu.